Zur „Apostille“ siehe das Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.
Artikel 17
1. Die Echtheit öffentlicher Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen sind, ist im anderen Staat anzuerkennen, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige Förmlichkeit verlangt werden darf.
2. Privaturkunden, die in einem der beiden Staaten ausgestellt und deren Echtheit dort von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar bestätigt ist, können im anderen Staat verwendet werden, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige Förmlichkeit verlangt werden darf.
Zur „Apostille“ siehe das Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032119
alte Dokumentnummer
N2198016320T
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