Artikel 16
1. Für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 sind folgende Urkunden vorzulegen:
- a) Wenn die Entscheidung in Frankreich gefällt wurde, eine Urkunde, durch die ihre Zustellung nachgewiesen wird, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei, wonach gegen sie weder Widerspruch noch Berufung offenstehen, und eine Bestätigung, wonach, in den Fällen, in denen der Kassationsbeschwerde eine die Vollstreckung aufschiebende Wirkung zukommt, keine Kassationsbeschwerde erhoben worden ist;
- b) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt wurde, eine von dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, ausgestellte Bestätigung, wonach die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Zuständigkeit der Behörden, die im Absatz 1 vorgesehene Urkunde und die dort vorgesehenen Bestätigungen auszustellen, muß nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein.
3. Die Richtigkeit der Übersetzung des Spruches der Entscheidung sowie der im Absatz 1 bezeichneten Urkunde und Bestätigungen in die Sprache der ersuchten Behörde kann entweder von einem beeideten Übersetzer des ersuchenden Staates oder unter den im Artikel 19 zweiter Absatz Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Bedingungen bestätigt sein.
Schlagworte
Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032118
alte Dokumentnummer
N2198016319T
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