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Artikel 2 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

KAPITEL II

GELTUNGSBEREICH

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:

  1. a) wissenschaftliches Gerät, das in ihrem Gebiet ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet werden soll;
  2. b) Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät;
  3. c) Werkzeuge, die eigens hergestellt worden sind zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlichen Geräts, das innerhalb ihres Gebietes ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045619

alte Dokumentnummer

N3197226640L

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