KAPITEL II
GELTUNGSBEREICH
Artikel 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:
- a) wissenschaftliches Gerät, das in ihrem Gebiet ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet werden soll;
- b) Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät;
- c) Werkzeuge, die eigens hergestellt worden sind zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlichen Geräts, das innerhalb ihres Gebietes ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10004118
Dokumentnummer
NOR12045619
alte Dokumentnummer
N3197226640L
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