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Artikel 1 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. a) „wissenschaftliches Gerät“ Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehörteile, die zur wissenschaftlichen Forschung oder zum Unterricht verwendet werden;
  2. b) „Eingangsabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen Beschränkt sind;
  3. c) „vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
  4. d) „zugelassene Anstalten“ öffentliche oder private wissenschaftliche oder Lehranstalten, die im wesentlichen keinen Erwerbszweck verfolgen und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes dazu ermächtigt sind, wissenschaftliches Gerät vorübergehend einzuführen;
  5. e) „Ratifikation“ die Ratifikation, die Annahme oder Genehmigung;
  6. f) „der Rat“ die Organisation, die auf Grund des am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Abkommens über die Errichtung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gebildet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045618

alte Dokumentnummer

N3197226639L

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