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Artikel 2 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des Gerichts

Das Gericht genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit notwendigen Vorrechte und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254948

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