Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des Gerichts
Das Gericht genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit notwendigen Vorrechte und Immunitäten.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
20012327
Dokumentnummer
NOR40254948
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
