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Artikel 1 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

  1. a) „Übereinkommen“ das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 19. Februar 2013;
  2. b) „Satzung“ die dem Übereinkommen als Anhang I beigefügte Satzung des Einheitlichen Patentgerichts;
  3. c) „Vertragsstaat“ einen Vertragsstaat dieses Protokolls;
  4. d) „Vertragsmitgliedstaat“ einen Vertragsstaat des Übereinkommens;
  5. e) „Gericht“ das Einheitliche Patentgericht, das mit dem Übereinkommen errichtet worden ist;
  6. f) „Berufungsgericht“ das Berufungsgericht des Gerichts;
  7. g) „die amtliche Tätigkeit des Gerichts“ die zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben, die dem Gericht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen übertragen wurden, notwendigen Tätigkeiten;
  8. h) „Räumlichkeiten des Gerichts“ Grundstücke und Gebäude, die dem Gericht von dem Vertragsmitgliedstaat nach Artikel 37 des Übereinkommens zur Verfügung gestellt und für die amtliche Tätigkeit des Gerichts genutzt werden;
  9. i) „Richter“ einen Richter des Gerichts;
  10. j) „Kanzler“ den Kanzler und den Hilfskanzler des Gerichts;
  11. k) „Personal“ alle Mitarbeiter, die bei dem Gericht als Beamte und sonstige Bedienstete des Gerichts beschäftigt sind, mit Ausnahme der Richter und des Kanzlers;
  12. l) „Familie“ in Bezug auf jede Person den Ehegatten dieser Person sowie zu ihrem Haushalt gehörende unterhaltsberechtigte nahe Familienangehörige, die von dem Gastvertragsmitgliedstaat anerkannt werden;
  13. m) „Vertreter der Parteien“ die Anwälte, europäischen Patentanwälte oder Patentanwälte, die nach Artikel 48 des Übereinkommens befugt sind, vor dem Gericht aufzutreten oder unterstützend tätig zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254947

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