Organisation des Gerichtshofes.
Artikel 2.
Der Gerichtshof besteht aus unabhängigen Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit aus dem Kreis von Personen gewählt werden, welche die höchste Achtung in sittlicher Hinsicht genießen, die zur Ausübung des höchsten richterlichen Amtes in ihrem Lande erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf auf dem Gebiete des Völkerrechts sind.
Schlagworte
Mitgliedschaft, Unabhängigkeit, Rechtswissenschaftler, Jurist
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005243
alte Dokumentnummer
N1195610450P
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