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Artikel 2. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Organisation des Gerichtshofes.

Artikel 2.

Der Gerichtshof besteht aus unabhängigen Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit aus dem Kreis von Personen gewählt werden, welche die höchste Achtung in sittlicher Hinsicht genießen, die zur Ausübung des höchsten richterlichen Amtes in ihrem Lande erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf auf dem Gebiete des Völkerrechts sind.

Schlagworte

Mitgliedschaft, Unabhängigkeit, Rechtswissenschaftler, Jurist

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005243

alte Dokumentnummer

N1195610450P

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