vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 2

Bei der Erarbeitung oder Änderung der Konzepte, Definitionen und Methoden, die bei der Erhebung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der auf Grund dieses Übereinkommens erforderlichen Statistiken verwendet werden, haben die Mitglieder die neuesten, im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation aufgestellten Normen und Richtlinien zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103242

alte Dokumentnummer

N6198810238Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)