Artikel 2 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2011

Artikel II*)

Ab dem 1. Jänner 2014 gelten die nachfolgenden Bestimmungen des Art. I in der folgenden Fassung:

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

1. Im § 2 Abs. 4 entfallen die lit. a und g. Die bisherigen lit. b bis f sind als lit. a bis e zu bezeichnen.

2. Der § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn

  1. a) ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
  2. b) anstaltsbedürftige Personen nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen werden;
  3. c) für die Dauer und Art der Unterbringung, für die ärztliche Behandlung und Pflege sowie, ausgenommen in der Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgebend ist;
  4. d) das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegeentgelt) in der allgemeinen Pflegeklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich, in gleicher Höhe festgesetzt ist;
  5. e) die in der Krankenanstalt beschäftigten Personen unbeschadet der Ärztehonorare und der bundesrechtlichen Vorschriften über die besonderen Honorare der Vorstände von Universitätskliniken von den Patienten und Patientinnen oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen;
  6. f) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.“

3. Der § 17 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

4. Der § 18 Abs. 3 lautet*):

„(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf folgende Kriterien zu beurteilen:

  1. a) den Regionalen Strukturplan Gesundheit;
  2. b) das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen;
  3. c) die Einwohnerzahl im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt bestimmt ist;
  4. d) die Häufigkeit der in Betracht kommenden Behandlungsfälle und
  5. e) die Verkehrslage."

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

5. Der § 18 Abs. 5 entfällt. Der bisherige Abs. 6 wird als Abs. 5 bezeichnet.

6. Im § 21 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit sowie des Bedarfes in Zusammenschau der intra- und extramuralen Versorgungssituation zu hören.“*)

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

7. Der § 23 Abs. 3 lautet:*)

„(3) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. a) die Errichtungsbewilligung erteilt wurde;
  2. b) die Krankenanstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde;
  3. c) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind, die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und die Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit erfüllt sind;
  4. d) die Bezeichnung der Krankenanstalt zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt;
  5. e) die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
  6. f) eine Anstaltsordnung vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen und
  7. g) für die Leitung des ärztlichen Dienstes und die Leitung der Abteilungen und sonst im § 32 Abs. 3 genannten Organisationseinheiten fachlich geeignete Ärzte und Ärztinnen namhaft gemacht wurden sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch sonst die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gewährleistet sein wird.“

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

8. Der § 24 Abs. 3 lautet:*)

„(3) Auf das Bewilligungsverfahren sind die §§ 17 bis 23 anzuwenden. Das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Bewilligung darf für private gemeinnützige und öffentliche Krankenanstalten insbesondere nur dann erteilt werden, wenn die betreffende Veränderung dem Regionalen Strukturplan Gesundheit entspricht und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.“

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

9. Der § 26 lautet:*)

„§ 26
Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

  1. a) eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Errichtungsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt; oder
  2. b) die Krankenanstalt, sofern es sich um eine öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalt handelt, den Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit nicht entspricht.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

  1. a) eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Betriebsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt;
  2. b) die Krankenanstalt, sofern es sich um eine öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalt handelt, den Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit nicht entspricht; oder
  3. c) der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.

(3) Die Landesregierung kann die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten abändern oder zurücknehmen, wenn andere als im Abs. 2 genannte schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.

(4) Vor Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen.

(5) Wird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 1 lit. b oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 2 lit. b abgeändert oder zurückgenommen, wird die Abänderung oder Zurücknahme fünf Jahre nach Erlassung des Bescheides wirksam. Die Landesregierung hat diese Frist um bis zu drei Jahre zu verlängern, wenn

  1. a) der Krankenanstaltenträger bei Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten darauf vertrauen konnte, dass er die Anstalt oder die Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten längerfristig betreiben darf; und
  2. b) mit der Errichtung der Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten erhebliche Investitionen verbunden waren, die im Falle der Abänderung oder Zurücknahme der Bewilligung nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sind.“

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

10. Der § 48 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Krankenanstalten haben den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern, der Patientenanwaltschaft und der Schlichtungskommission nach dem Patienten- und Klientenschutzgesetz sowie dem Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten, Ärztinnen oder Krankenanstalten auf Verlangen kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten und Patientinnen zu übermitteln.“

11. Der § 49 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei einer anonymen Geburt hat der Rechtsträger der Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren. Diese Kosten sind aus Mitteln der Sozialhilfe zu ersetzen.“

11a. Der § 55 Abs. 2 lit. d entfällt.*)

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

11b. Der § 56 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.*)

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

12. Der § 65 Abs. 3 entfällt. Der bisherige Abs. 4 wird als Abs. 3 bezeichnet.

13. Im § 66 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Wenn eine solche Bewilligung eine Krankenanstalt betrifft, die Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zu informieren.“

14. Im § 67 Abs. 2 lautet der dritte Satz:

„Wenn die Bewilligung der Betriebsunterbrechung, der Wiederaufnahme des Betriebes oder der Auflassung eine Krankenanstalt betrifft, die Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zu informieren.“

15. Im § 71 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „LKF-Gebühren,“.

16. Der § 78 Abs. 1 lit. a lautet:

17. Im § 78 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in den LKF-Gebühren oder“.

18. Der § 79 Abs. 1 lit. a lautet:

19. Der § 79 Abs. 1 lit. b Z. 2 lautet:

„2. Sondergebühren als ein Zuschlag zur Pflegegebühr für Leistungen in der Sonderklasse;“

20. Im § 81 lautet die Überschrift „Besonderheiten bei der Abrechnung nach Pflegegebühren“. Weiters entfällt im § 81 der Abs. 1. Beim bisherigen Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung.

21. Der § 83 lautet:

„§ 83
Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren

(1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs. 2 kostendeckend zu ermitteln.

(2) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand dürfen der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.“

22. Der § 84 lautet:

„§ 84
Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren

(1) Die Pflege- und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. Der Rechtsträger hat die mit der Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege- und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(4) Eine Krankenanstalt, an deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, gilt im Sinne des Abs. 3 als Krankenanstalt, die von einer Gebietskörperschaft betrieben wird.“

23. Im § 85 Abs. 1 entfällt der dritte Satz und im § 85 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

24. Im § 85 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „entweder a) LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder b)“.

25. Im § 87 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „LKF-Gebühren,“.

26. Im § 88 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „LKF-Gebühren oder“.

27. Der § 91 Abs. 2 lautet:

„(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten gelten zusätzlich zu Abs. 1 § 67 Abs. 2 – Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung und Auflassung –

§ 69 – Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten –

§ 73 Abs. 1 und 2 – Pflegeklassen –

§ 77 – Geltungsbereich –; mit der Maßgabe, dass der 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes außerdem nicht gilt, soweit bundesgesetzlich für die Abgeltung von Leistungen der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds anderes geregelt wird;

§ 78 – Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse –

§ 79 – Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –

§ 80 – Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –

§ 81 – Besonderheiten bei der Abrechnung nach Pflegegebühren –

§ 82 – Gebühren für Begleitpersonen –

§ 83 – Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren –

§ 84 Abs. 1 und 2 – Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren –

§ 85 – Kostenbeitrag und andere Beiträge –

§ 86 – Ärztehonorare –.“

28. Im 5. Abschnitt lautet die Überschrift „Beziehungen zwischen den Krankenanstalten, den sozialversicherten Personen und den Sozialversicherungsträgern“.

29. Der § 94 lautet:

„§ 94
Kostenaufteilung bei sozialversicherten Personen und deren
Angehörigen in öffentlichen Krankenanstalten

(1) Für sozialversicherte Personen, die Anspruch auf Anstaltspflege haben, sind die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren zur Gänze vom Sozialversicherungsträger zu entrichten. Handelt es sich jedoch um einen anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versicherten Person, so hat die sozialversicherte Person in den ersten vier Wochen ununterbrochener Anstaltspflege – ausgenommen bei einer aus dem Versichertenfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege oder im Falle der Organspende – 10 v.H. der Pflegegebührenersätze zu entrichten. Handelt es sich um eine nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz versicherte Person oder um einen ihrer anspruchberechtigten Angehörigen, so hat die sozialversicherte Person ebenfalls 10 v.H. der Pflegegebührenersätze zu entrichten, soweit nicht im Bauern-Sozialversicherungsgesetz Ausnahmen von der Kostenbeteiligung vorgesehen sind.

(2) Durch die Zahlungen des Sozialversicherungsträgers und allenfalls der sozialversicherten Person gemäß Abs. 1 sind nur die Pflegegebühren für die allgemeine Pflegeklasse abgegolten. Alle übrigen Kosten, sofern für sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung der Sozialversicherungsträger aufzukommen hat, sind von der sozialversicherten Person selbst zu tragen.

(3) Für die Dauer der vom Sozialversicherungsträger gewährten Anstaltsbehandlung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt gegenüber der sozialversicherten Person und den für sie unterhaltspflichtigen Personen, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist und unbeschadet einer allfälligen Aufzahlung für Mehrleistungen in der Sonderklasse, keinen Anspruch auf Ersatz von Pflegegebühren. Nach Ablauf der vom Sozialversicherungsträger gewährten Anstaltsbehandlung hat die sozialversicherte Person für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflege- und allfälligen Sondergebühren selbst zu tragen.“

30. Der § 95 lautet:

„§ 95
Aufnahme von sozialversicherten Personen in öffentliche Krankenanstalten

Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Pflegeklasse aufzunehmen.“

31. Der § 96 lautet:

„§ 96
Abgeltung von Leistungen in Krankenanstalten

(1) Alle Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:

  1. a) Pflegegebührenersätze der Sozialversicherungsträger;
  2. b) Kostenbeiträge und Finanzierungsbeiträge gemäß § 85;
  3. c) Kostenbeiträge gemäß § 94;
  4. d) Beiträge der Sozialversicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds.

(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Leistungen, die mit den folgenden Gebühren abgegolten werden:

  1. a) Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b und c sowie § 79 Abs. 1 lit. b und c;
  2. b) Gebühren für ambulatorische Behandlungen gemäß § 80;
  3. c) Gebühren für Begleitpersonen gemäß § 82;
  4. d) Ärztehonorare gemäß § 86.“

32. Der § 97 lautet:

„§ 97
Einsichts- und Untersuchungsrecht der Sozialversicherungsträger

(1) Den Sozialversicherungsträgern steht hinsichtlich jener Personen, für deren Anstaltsbehandlung sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und sie in der Krankenanstalt durch einen von ihnen beauftragten Arzt oder eine Ärztin untersuchen zu lassen.

(2) Der Sozialversicherungsträger hat den Termin und den Ort für die Einsichtnahme bzw. Untersuchung mit der Leitung des ärztlichen Dienstes zu vereinbaren; die die Abteilung leitende Person oder ein von ihr bestimmter Arzt oder eine Ärztin der Krankenanstalt sind bei der Einsichtnahme bzw. Untersuchung beizuziehen.“

33. Der § 98 lautet:

„§ 98
Beziehungen zwischen öffentlichen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern

(1) Soweit die Beziehungen der Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern nicht bereits in diesem Gesetz festgelegt sind, sind sie nach Maßgabe der folgenden Absätze durch privatrechtlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt insbesondere für das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren – unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe – und allfälligen Sondergebühren sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, sofern nicht § 99 Abs. 1 Anwendung findet.

(2) Der Vertrag ist zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern andererseits abzuschließen. Er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(3) In dem Vertrag ist insbesondere die Höhe der zu zahlenden Pflege-(Sonder)gebühren, die Dauer, für die sie zu leisten sind, und der Zeitpunkt der Zahlung solcher Gebühren zu regeln. Die für öffentliche Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, vereinbarten Pflege- und Sondergebühren dürfen nicht niedriger sein als jene, die vom gleichen Sozialversicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden. Die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit der Einrichtungen solcher Krankenanstalten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen. Die Verträge haben vorzusehen, dass die Versicherungsträger den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten die in der Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung ausgewiesenen Pflege-(Sonder)gebühren binnen sechs Wochen ab Erhalt zu bezahlen haben und dass nach Ablauf dieser Frist Verzugszinsen in der Höhe von 3 v.H. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes zu zahlen sind. Eine Krankenanstalt, an deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, gilt als Krankenanstalt, die von einer Gebietskörperschaft betrieben wird.

(4) Der Abschluss von Verträgen gemäß den Abs. 1 bis 3 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Vertragsbestimmungen gesetzwidrig oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar sind.

(5) Die Verträge sind innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 4 gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrages die Genehmigung schriftlich versagt.

(6) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und dem in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits aus einem gemäß Abs. 1 bis 3 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet die Schiedskommission (§ 100). Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden. In der Entscheidung ist auf einvernehmliche Regelungen in früheren Verträgen Bedacht zu nehmen, es sei denn, dass besondere und wichtige Gründe eine abweichende Regelung erfordern.“

34. Der § 99 lautet:

„§ 99
Entscheidung über Streitigkeiten bei Vertragsabschluss

(1) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zustande kommt, entscheidet die Schiedskommission (§ 100) auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß § 98 Abs. 1 bis 3 zu regelnden Angelegenheiten. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert haben, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden.

(2) Wenn ein Antrag nach Abs. 1 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 1 ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Anstaltsträgers und des Sozialversicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebührenersätze dürfen hiebei 60 v.H. der nach § 84 Abs. 1 festgesetzten Pflegegebühren nicht unterschreiten. Die Entscheidung der Schiedskommission ersetzt eine vertragliche Vereinbarung. Eine Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 98 Abs. 4 ist nicht erforderlich.“

35. Der § 100 lautet:

„§ 100*)
Schiedskommission

Die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß § 98 Abs. 6 und 99 Abs. 1 obliegt der Schiedskommission nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz. Bescheide der Schiedskommission sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Der § 21 des Landesgesundheitsfondsgesetzes gilt sinngemäß.“

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006

36. Der § 101 lautet:

„§ 101
Volle Kostenübernahme

Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 lit. b erstellen lässt, hat er die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.“

37. Der § 102 lautet:

„§ 102
Beziehungen zwischen privaten Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern

(1) Die Beziehungen der privaten Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die mit den Rechtsträgern privater gemeinnütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegeentgelte dürfen nicht niedriger sein als diejenigen, die vom gleichen Sozialversicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden.“

38. Die Überschrift „6. Abschnitt Gesundheitsstrukturplanung,“ vor dem § 100 entfällt und wird vor dem nunmehrigen § 103 eingefügt.

39. Die bisherigen §§ 100 bis 108 werden als §§ 103 bis 111 bezeichnet.

40. Der nunmehrige § 103 Abs. 1 lautet:*)

„(1) Die Landesregierung hat für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie, einen Regionalen Strukturplan Gesundheit zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung im Land mit Verordnung zu erlassen.“

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

41. Im nunmehrigen § 103 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mit den Planungen des Landesgesundheitsfonds sowie“.

42. Im nunmehrigen § 103 Abs. 4 entfällt der erste Satz.

43. Im nunmehrigen § 105 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

44. Im nunmehrigen § 106 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

14.11.2016

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