Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
- 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
- a) die Unfallversicherung,
- b) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
- c) die Krankenversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
- 2. in den Philippinen auf die Rechtsvorschriften über
- a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
- b) Alter, Invalidität und Tod.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR40052234
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