Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
- 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
- a) die Unfallversicherung,
- b) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
- 2. in den Philippinen auf die Rechtsvorschriften über
- a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
- b) Alter, Invalidität und Tod.
(2) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind, soweit sie in bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen enthalten, bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099966
alte Dokumentnummer
N6198245098L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
