Artikel 3
Dieses Abkommen gilt
- a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
- b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.
Schlagworte
Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR40052235
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