Artikel 3 Soziale Sicherheit (Philippinen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

(2) Dieses Abkommen ist auf Diplomaten und Berufskonsuln und auf das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten sowie auf Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und auf die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten nicht anzuwenden.

Schlagworte

Verwaltungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099967

alte Dokumentnummer

N6198245099L

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