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ARTIKEL 2 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 2

EINRÄUMUNG VON RECHTEN

  1. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommenfestgelegten Rechte zum Zwecke der Durchführung von internationalen Linienflugdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Strecken.
  2. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jederVertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen bei der Durchführung der vereinbarten Flugdienste auf den angegebenen Strecken die folgenden Rechte:
  1. a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zuüberfliegen, und
  2. b) Das Recht, in seinem Hoheitsgebiet zu nicht verkehrsbedingten Zwecken anzuhalten.
  3. c) Das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhanggenannten Punkten Zwischenstopps einzulegen, um Fahrgäste, Gepäck, Fracht, einschließlich Post, einzeln oder zusammen an Bord zu nehmen und auszusteigen.
  1. 3. Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Absatz 2 umfasst nicht die Gewährungdes Rechts, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Gebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Gebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern ("Rechte der fünften Freiheit"). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur auf der Grundlage einer vorherigen Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien gemäß dem Anhang gewährt.
  2. 4. Absatz 2 ist nicht so zu verstehen, dass den von einer Vertragspartei bezeichnetenLuftfahrtunternehmen das Vorrecht eingeräumt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind ("Kabotage").
  3. 5. Ist ein benanntes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konflikts, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, einen Flugdienst auf seiner normalen Streckenführung durchzuführen, so bemüht sich die andere Vertragspartei nach besten Kräften, die Fortsetzung des Flugdienstes durch eine geeignete, von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossene vorübergehende Regelung der Streckenführung zu erleichtern.
  4. 6. Die benannten Luftfahrtunternehmen haben das Recht, alle von den Vertragsparteien bereitgestellten Luftstraßen, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen diskriminierungsfrei zu nutzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260945

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