vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 1 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Abkommens:

  1. a) Der Begriff "Luftfahrtbehörden" bezeichnet im Falle der österreichischenBundesregierung das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate die General Civil Aviation Authority oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die befugt ist, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;
  2. b) Der Begriff "vereinbarte Dienste" bezeichnet den internationalen Linienflugverkehrauf der/den im Anhang zu diesem Abkommen angegebenen Strecke(n) zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Kombination, gemäß Artikel 12 dieses Abkommens.
  3. c) Der Ausdruck "Abkommen" bezeichnet das am siebten Dezember 1944 inChicago zur Unterzeichnung eröffnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt1, einschließlich aller nach Artikel 90 dieses Abkommens angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens nach den Artikeln 90 und 94 Buchstabe a) dieses Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien wirksam sind;
  4. d) Der Begriff "Anhang" bezeichnet den Anhang zu diesem Abkommen,einschließlich aller Änderungen, die daran gemäß diesem Abkommen vorgenommen werden. Der Anhang ist Bestandteil des Abkommens, und alle Bezugnahmen auf das Abkommen schließen die Bezugnahme auf den Anhang ein, sofern nichts anderes bestimmt ist;
  5. e) Der Begriff "Kapazität" bedeutet in Bezug auf vereinbarte Dienste die verfügbareNutzlast des auf diesen Diensten eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert mit der Häufigkeit, mit der dieses Luftfahrzeug in einem bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder einem Streckenabschnitt eingesetzt wird;
  6. f) Die Begriffe "Luftverkehrsdienst", "internationaler Luftverkehrsdienst", "Luftfahrtunternehmen" und "Zwischenlandung zu Nichtverkehrszwecken" haben die ihnen in Artikel 96 des Übereinkommens zugewiesene Bedeutung;
  7. g) Der Begriff "bezeichnetes Luftfahrtunternehmen" bezeichnet jedes Luftfahrtunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und zugelassen wurde;
  8. h) Der Begriff "intermodaler Verkehr" bezeichnet die öffentliche entgeltliche oderangemietete Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen und einem oder mehreren Landverkehrsträgern, getrennt oder in Kombination;
  9. i) Der Begriff "Preis" bezeichnet die Flugpreise und/oder Luftfrachtraten, die für dieBeförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post zu zahlen sind, sowie die Bedingungen (einschließlich etwaiger Sonderbedingungen für die Beförderung von Post), unter denen diese Preise gelten. (Diese Begriffsbestimmung umfasst gegebenenfalls auch die Beförderung auf dem Landweg in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr und die Bedingungen, unter denen sie gelten);
  10. j) Der Begriff "Selbstabfertigung" bezeichnet eine Situation, in der derFlughafennutzer eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten unmittelbar für sich selbst erbringt und keinen wie auch immer gearteten Vertrag mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gelten Flughafennutzer untereinander nicht als Dritte, wenn:
  1. a) die eine die Mehrheit in der anderen hat, oder
  2. b) ein einziges Gremium jeweils eine Mehrheitsbeteiligung hat;
  1. k) Der Begriff "festgelegte Strecke" bezeichnet eine im Anhang zu diesemAbkommen festgelegte Strecke;
  2. l) Der Begriff "Gebiet" hat die ihm in Artikel 2 des Übereinkommens zugewieseneBedeutung;
  3. m) Der Begriff "Nutzungsentgelte" bezeichnet ein Entgelt, das denLuftfahrtunternehmen (für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste, Gepäck, Fracht und gegebenenfalls Post) von den zuständigen erhebenden Behörden für die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur, Flughafenumwelt-, Flugnavigations- oder Luftsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit verbundener Dienste und Einrichtungen, berechnet wird oder von ihnen erhoben werden darf.
  4. n) Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der RepublikÖsterreich sind als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen;
  5. o) Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Luftfahrtunternehmen der RepublikÖsterreich und der Vereinigten Arabischen Emirate sind als Bezugnahmen auf die von der Republik Österreich bzw. den Vereinigten Arabischen Emiraten benannten Luftfahrtunternehmen zu verstehen;
  6. p) Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die "EU-Verträge" sind alsBezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstehen;
  7. q) Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die "Europäische Freihandelsgemeinschaft" sind als Bezugnahmen auf ihre Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu verstehen.

________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

Schlagworte

Luftsicherheitsdienst, Flughafenumwelteinrichtung, Flugnavigationseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260944

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte