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Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.03.2024
Unterzeichnungsdatum
04.07.2023
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Sprachen
Arabisch, Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 23 des Abkommens erfolgte am 10. Juli 2023 bzw. 9. Jänner 2024; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 23 mit 1. März 2024 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
LUFTVERKEHRSABKOMMEN
ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, sind Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
in dem Wunsch, den internationalen Luftverkehr in sicherer und geordneter Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf diesen Verkehr so weit wie möglich zu fördern, und
in dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, um die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu fördern,
sind sie wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Einräumung von Rechten
Artikel 3 Benennung und Widerruf
Artikel 4 Anwendbarkeit von Gesetzen und Verordnungen
Artikel 5 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Artikel 6 Besteuerung
Artikel 7 Nutzungsentgelte
Artikel 8 Verkehr im direkten Transit
Artikel 9 Anerkennung von Bescheinigungen und Lizenzen
Artikel 10 Preisgestaltung
Artikel 11 Handelsvertretungen und Möglichkeiten
Artikel 12 Grundsätze für den Betrieb vereinbarter Dienste
Artikel 13 Flugsicherheit
Artikel 14 Sicherheit im Luftverkehr
Artikel 15 Soziale Aspekte
Artikel 16 Schutz der Umwelt
Artikel 17 Bereitstellung von Statistiken
Artikel 18 Konsultationen
Artikel 19 Änderungen
Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 21 Beendigung
Artikel 22 Eintragung
Artikel 23 Inkrafttreten
Anhang
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
20012557
Dokumentnummer
NOR40260968
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