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ARTIKEL 3 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 3

BENENNUNG UND WIDERRUF

  1. 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken zu benennen und die Benennung eines Luftfahrtunternehmens zu widerrufen oder ein zuvor benanntes Luftfahrtunternehmen durch ein anderes zu ersetzen.
  2. 2. Die Benennung erfolgt durch schriftliche Mitteilung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.
  3. 3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen den Nachweis verlangen, dass es die Voraussetzungen erfüllt, die nach den von diesen Behörden auf den Betrieb des internationalen Luftverkehrs angewandten Gesetzen und sonstigen Vorschriften in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens vorgeschrieben sind.
  4. 4. Nach Erhalt einer solchen Benennung erteilt die andere Vertragspartei unverzüglich die entsprechenden Ermächtigungen und Genehmigungen, sofern dies verfahrensmäßig möglich ist:
  1. a) Im Falle eines von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
  1. (i) es ist im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung gemäß dem Recht der Europäischen Union; und
  2. (ii) der für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist; und
  3. (iii) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird; und
  4. (iv) das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung in der Republik Österreich (oder in dem Mitgliedstaat, von dem es die gültige Betriebsgenehmigung erhalten hat) hat.
  1. b) Im Falle eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten designierten Luftfahrtunternehmens:
  1. (i) es ist im Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate niedergelassen und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem geltenden Recht der Vereinigten Arabischen Emirate; und
  2. (ii) die Vereinigten Arabischen Emirate üben eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen aus und erhalten es aufrecht und sind für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig; und
  3. (iii) das Luftfahrtunternehmen befindet sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate und/oder ihrer Staatsangehörigen und wird tatsächlich von diesen kontrolliert.
  1. 5. Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder die technischen Erlaubnisse eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:
  1. a) Im Falle eines von der Republik Österreich designierten Luftfahrtunternehmens:
  1. (i) dieses nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Sinne der EU-Verträge niedergelassen ist oder nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder
  2. (ii) der für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist; oder
  3. (iii) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet oder von diesen tatsächlich kontrolliert wird; oder
  4. (iv) das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung nicht in der Republik Österreich/dem Mitgliedstaat hat, von dem es die Betriebsgenehmigung erhalten hat; oder
  5. (v) das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
  6. (vi) das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberscheinverfügt, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Unionausgestellt wurde, und kein bilaterales Luftverkehrsabkommenzwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und dembetreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht, undnachgewiesen werden kann, dass dem/den von den VereinigtenArabischen Emiraten benannten Luftfahrtunternehmen die für dieDurchführung des geplanten Flugbetriebs erforderlichenVerkehrsrechte nicht auf Gegenseitigkeitsbasis gewährt werden.
  7. b) Im Falle eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten benanntenLuftfahrtunternehmens
  1. (i) es nicht im Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirateniedergelassen ist oder nicht über eine gültigeBetriebsgenehmigung nach dem geltenden Recht der VereinigtenArabischen Emirate verfügt; oder
  2. (ii) die Vereinigten Arabischen Emirate keine wirksame gesetzlicheKontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausüben oderaufrechterhalten oder die Vereinigten Arabischen Emirate nicht fürdie Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig sind;oder
  3. (iii) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder überMehrheitsbeteiligung im Eigentum der Vereinigten ArabischenEmirate und/oder ihrer Staatsangehörigen befindet oder von diesentatsächlich kontrolliert wird.
  1. 6. Wurde ein Luftfahrtunternehmen gemäß diesem Artikel benannt und zugelassen,kann es jederzeit mit der Durchführung der vereinbarten Dienste in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens beginnen.
  2. 7. Sofern nicht sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um Verstöße gegen die obengenannten Gesetze und sonstigen Vorschriften zu verhindern, oder sofern nicht die Sicherheit Maßnahmen gemäß Artikel 13 (Sicherheit) oder Artikel 14 (Gefahrenabwehr) erfordert, werden die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Rechte erst nach Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden gemäß Artikel 18 (Konsultationen) dieses Abkommens ausgeübt.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260946

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