Artikel 2
Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Dienststelle unmittelbar zu verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10001730
Dokumentnummer
NOR40011098
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