Artikel 3
Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll, falls die innere Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, gehalten sein, die Strafnachrichten über die in diesem Lande erfolgten Verurteilungen den gleichartigen Behörden aller anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der im Artikel 1 bezeichneten Art handelt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10001730
Dokumentnummer
NOR40011099
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
