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Artikel 4 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1950

Artikel 4

Art. 4.

Den Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Sie haben zu diesem Zwecke ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung übersenden.

Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Abkommen im gesamten Gebiet des beitretenden Staates, der so Vertragsstaat wird, in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40217289

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