Artikel 4 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1910

Artikel 4

Art. 4.

Den Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Sie haben zu diesem Zwecke ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird eine beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung übersenden.

Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Abkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beitretenden Staates, der so Vertragsstaat wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40011100

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