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Artikel 2 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1910

Artikel 2

Art. 2.

Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Dienststelle unmittelbar zu verkehren.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40011098

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