Artikel 2
Pfronten-Steinach/Schönbichl
(1) Am Grenzübergang Pfronten-Steinach/Schönbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 309 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- im Dienstgebäude im Erdgeschoß den Abfertigungsraum (einschließlich der durch eine Glaswand getrennten Abfertigungsplätze für die Bediensteten), alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
- im 1. Stock den Sozialraum, den Abstellraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
- die Abfertigungskabine;
- die Pkw-Parkplätze für die Bediensteten;
- b) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Nordwestecke gelegenen, an den Abfertigungsraum anschließenden Dienstraum.
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