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Artikel 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 1

Örtlicher Bereich

Im Sinne dieser Vereinbarung ist der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens zu verstehen.

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