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Artikel 2 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 2

Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 werden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.

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