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Artikel 3 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 3

Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 gehen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien genauso gewissenhaft vor wie bei der Bearbeitung von Visaanträgen oder der Datenerhebung im eigenen Namen. Jedoch trägt keine Vertragspartei eine darüber hinausgehende Verantwortung für die Tätigkeiten, die im Namen der anderen Vertragspartei ausgeübt wurden.

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