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Artikel 2 Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 2

Auf die Beförderung von Gütern zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen San Candido/Innichen und Tarvisio Cle. und einem Bahnhof der österreichischen Eisenbahnen findet je nach Wahl des entsprechenden Frachtbriefes durch den Absender das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) oder das für den Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung. Unberührt bleibt das Recht der beiden Eisenbahnen, einzelne Abfertigungsbefugnisse (Annahme und Ablieferung von Sendungen), insbesondere aus örtlichen Schwierigkeiten, in diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

10011483

Dokumentnummer

NOR12148442

alte Dokumentnummer

N9197643180L

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