Artikel 3
Die Tarife der österreichischen Eisenbahnen gelten bis zum und ab dem Gemeinschaftsbahnhof. Der Tarifschnittpunkt liegt in der Mitte des Aufnahmegebäudes. Die Gültigkeit der italienischen Tarife für den Verkehr zwischen Bahnhöfen der Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit den übrigen Bahnhöfen auf italienischem Staatsgebiet bleibt durch diese Regelung unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
10011483
Dokumentnummer
NOR12148443
alte Dokumentnummer
N9197643181L
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