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Artikel 3 Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 3

Die Tarife der österreichischen Eisenbahnen gelten bis zum und ab dem Gemeinschaftsbahnhof. Der Tarifschnittpunkt liegt in der Mitte des Aufnahmegebäudes. Die Gültigkeit der italienischen Tarife für den Verkehr zwischen Bahnhöfen der Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit den übrigen Bahnhöfen auf italienischem Staatsgebiet bleibt durch diese Regelung unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

10011483

Dokumentnummer

NOR12148443

alte Dokumentnummer

N9197643181L

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