ABSCHNITT II
Energiesparender Wärmeschutz bei Gebäuden
Artikel 2
Errichtung von Gebäuden
Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten sein, daß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Energieeinsparung erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist oder durch andere Maßnahmen ein gleichartiger Effekt erzielt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10001391
Dokumentnummer
NOR12015449
alte Dokumentnummer
N1199548535J
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