Artikel 3
Mindestanforderungen
(1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen:
- 1. Außenwände:
- Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,50 W/m2K. Beträgt die Fensterfläche mehr als 30% der Außenwandfläche (von außen gerechnet) der beheizten Gebäudeteile, ist ein mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient über Außenwände einschließlich Fenster und Außentüren von 0,90 W/m2K einzuhalten.
- 2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern:
- Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,70 W/m2K.
- 3. Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten:
- Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 1,60 W/m2K.
- 4. Decken gegen Außenluft, Dachböden oder über Durchfahrten:
- Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,25 W/m2K.
- 5. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile:
- Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,45 W/m2K.
- 6. Decken gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten:
- Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,90 W/m2K.
- 7. Fenster und Türen gegen Außenluft:
- Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 1,90 W/m2K als Durchschnitt über Rahmen und Verglasung.
- 8. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen:
- Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,50 W/m2K.
(2) Die Mindestanforderungen werden für Neu- und Zubauten sowie auch für den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden zu gelten haben.
(3) Ausgehend von den flächenspezifisch auf ungestörte Bauteile bezogenen Mindestanforderungen wird durch entsprechende Planung und Bauausführung der Einfluß von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken gering zu halten sein.
(4) Anstelle dieser Mindestvoraussetzungen kann der Nachweis vorgesehen werden, daß durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Anforderungen gegeben wäre. Der Nachweis hat durch festgelegte Verfahren gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zugrunde gelegt werden können.
Schlagworte
Wohneinheit, Neubau
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10001391
Dokumentnummer
NOR12015450
alte Dokumentnummer
N1199548536J
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