ABSCHNITT I
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtung
Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf bestehende staatsvertragliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere betreffend eine Reduzierung der CO2-Emissionen, überein, zur Steigerung der Effizienz des Energiesystems alle möglichen Energiesparpotentiale auszuschöpfen und zu diesem Zweck, dem Grundsatz des kooperativen Bundesstaates entsprechend, die Instrumente auf Bundes- und Landesebene bestmöglich abzustimmen. Zu diesem Zweck werden Bund und Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für eine effiziente Nutzung von Energie die zur Durchführung der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen erlassen.
Schlagworte
Bundesebene
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10001391
Dokumentnummer
NOR12015448
alte Dokumentnummer
N1199548534J
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