vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1995

ABSCHNITT I

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtung

Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf bestehende staatsvertragliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere betreffend eine Reduzierung der CO2-Emissionen, überein, zur Steigerung der Effizienz des Energiesystems alle möglichen Energiesparpotentiale auszuschöpfen und zu diesem Zweck, dem Grundsatz des kooperativen Bundesstaates entsprechend, die Instrumente auf Bundes- und Landesebene bestmöglich abzustimmen. Zu diesem Zweck werden Bund und Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für eine effiziente Nutzung von Energie die zur Durchführung der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen erlassen.

Schlagworte

Bundesebene

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10001391

Dokumentnummer

NOR12015448

alte Dokumentnummer

N1199548534J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte