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Artikel 2 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Energie“ (P8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 2

Grundverpflichtungen

(1) Im Einklang mit diesem Protokoll streben die Vertragsparteien insbesondere Folgendes an:

  1. a) Harmonisierung ihrer energiewirtschaftlichen Planung mit der allgemeinen Raumplanung im Alpenraum,
  2. b) Ausrichtung der Energieerzeugungs-, -transport- und -versorgungssysteme unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes auf die allgemeine Optimierung des gesamten Infrastruktursystems im Alpenraum,
  3. c) Reduzierung der energiebedingten Umweltbelastungen im Zuge der Optimierung der Energiedienstleistungen für die Endverbraucher unter anderem nach Möglichkeit durch
  1. d) Verminderung der Beeinträchtigungen von Umwelt und Landschaft durch die energietechnischen Infrastrukturen einschließlich jener zur Abfallentsorgung mittels Vorsorgemaßnahmen bei neuen Anlagen und, soweit erforderlich, mittels Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen.

(2) Bei Errichtung neuer und erheblichem Ausbau bestehender großer energietechnischer Infrastrukturen nehmen die Vertragsparteien im Rahmen der geltenden Rechtsordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im alpinen Raum sowie eine Bewertung der räumlichen und sozioökonomischen Auswirkungen nach Artikel 12 vor; dies schließt das Anhörungsrecht auf internationaler Ebene ein, wenn möglicherweise grenzüberschreitende Auswirkungen bestehen.

(3) Sie berücksichtigen in ihrer Energiepolitik, dass der Alpenraum zur Nutzung der erneuerbaren Energieträger geeignet ist, und fördern die Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungsprogramme in diesem Bereich.

(4) Sie bewahren die Schutzgebiete mit ihren Pufferzonen, die Schon- und Ruhezonen sowie die unversehrten naturnahen Gebiete und Landschaften und optimieren die energietechnischen Infrastrukturen im Hinblick auf die unterschiedlichen Empfindlichkeits-, Belastbarkeits- und Beeinträchtigungsgrade der alpinen Ökosysteme.

(5) Die Vertragsparteien sind sich dessen bewusst, dass eine geeignete Forschungs- und Entwicklungspolitik einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Alpen vor Umweltbelastungen durch energietechnische Infrastrukturen mittels Vorbeugungs- und Sanierungsmaßnahmen leisten kann. Sie fördern deshalb die entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den einschlägigen Bereichen sowie den Austausch relevanter Ergebnisse.

(6) Die Vertragsparteien werden im Energiebereich bei der Entwicklung von Methoden zur besseren Berücksichtigung der Kostenwahrheit zusammenarbeiten.

Schlagworte

Energietransport, Energieversorgungssystem, Schonzone, Empfindlichkeitsgrad, Belastbarkeitsgrad, Forschungspolitik, Vorbeugungsmaßnahme, Forschungsvorhaben, Energieerzeugungssystem

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002269

Dokumentnummer

NOR40036684

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