Artikel 12
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Vertragsparteien führen bei der Planung energiewirtschaftlicher Anlagen nach den Artikeln 7, 8, 9 und 10 dieses Protokolls sowie bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen im voraus Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen durch.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die beste verfügbare Technik zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen soweit wie möglich angewendet werden soll und dass unter den verschiedenen Möglichkeiten gegebenenfalls auch der Abbau stillgelegter umweltbelastender Anlagen vorzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002269
Dokumentnummer
NOR40036694
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