vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Energie“ (P8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 12

Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die Vertragsparteien führen bei der Planung energiewirtschaftlicher Anlagen nach den Artikeln 7, 8, 9 und 10 dieses Protokolls sowie bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen im voraus Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen durch.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die beste verfügbare Technik zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen soweit wie möglich angewendet werden soll und dass unter den verschiedenen Möglichkeiten gegebenenfalls auch der Abbau stillgelegter umweltbelastender Anlagen vorzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002269

Dokumentnummer

NOR40036694

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)