Artikel 11
Renaturierung und naturnahe ingenieurbauliche Methoden
Die Vertragsparteien legen bei Vorprojekten beziehungsweise bei den nach geltendem Recht vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfungen die Bedingungen fest, unter welchen die Renaturierung der Standorte und die Wiederherstellung der Gewässer nach der Fertigstellung öffentlicher und privater energiewirtschaftlicher Bauten mit Auswirkungen auf die Umwelt und die Ökosysteme im Alpenraum zu erfolgen hat; dabei sind soweit möglich, naturnahe ingenieurbauliche Methoden anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002269
Dokumentnummer
NOR40036693
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