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Artikel 13 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Energie“ (P8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 13

Abstimmung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Vorhaben, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, vorherige Konsultationen bezüglich ihrer Folgen durchzuführen.

(2) Bei Vorhaben, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, muss den betroffenen Vertragsparteien Gelegenheit gegeben werden, rechtzeitig eine eigene Stellungnahme abzugeben; diese ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angemessen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002269

Dokumentnummer

NOR40036695

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