Artikel 13
Abstimmung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Vorhaben, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, vorherige Konsultationen bezüglich ihrer Folgen durchzuführen.
(2) Bei Vorhaben, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, muss den betroffenen Vertragsparteien Gelegenheit gegeben werden, rechtzeitig eine eigene Stellungnahme abzugeben; diese ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angemessen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002269
Dokumentnummer
NOR40036695
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