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Artikel 1 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Energie“ (P8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziele

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im räumlichen Anwendungsbereich der Alpenkonvention Rahmenbedingungen zu schaffen und konkrete Maßnahmen in den Bereichen Energieeinsparung sowie Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -verwendung zu ergreifen, um die energiewirtschaftlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige, mit den für den Alpenraum spezifischen Belastbarkeitsgrenzen verträgliche Entwicklung zu schaffen; damit werden die Vertragsparteien einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt, zur Schonung der Ressourcen sowie zur Klimavorsorge leisten.

Schlagworte

Energietransport, Energieversorgung, Energieverwendung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002269

Dokumentnummer

NOR40036683

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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