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Artikel 2 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2020

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlage(n), der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ihrer Anlage(n) und der Einheitlichen Technischen Vorschriften (ETV) der APTU bezeichnet der Ausdruck

  1. a) „Unfall“ ein unerwünschtes oder unbeabsichtigtes plötzliches Ereignis oder einebesondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben; Unfällewerden in folgende Kategorien eingeteilt: Kollisionen, Entgleisungen, Unfälle aufBahnübergängen, Unfälle von Personen, in die in Bewegung befindliche Fahrzeugeinvolviert sind, Brände und sonstige Unfälle;
  2. ab) „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in europäischen harmonisierten Normen oder anwendbaren internationalen Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.;
  3. ac) „Akkreditierungsstelle“ die einzige Stelle in einem Vertragsstaat, die vom Staat dazu befugt wurde, Akkreditierungen durchzuführen.
  4. b) „Bauartzulassung“ die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständige Behördedas Baumuster eines Fahrzeugs als Grundlage der Betriebszulassung für Fahrzeugegenehmigt, die diesem Baumuster entsprechen, was durch das Bauartzertifikat belegtwird
  5. c) „Betriebszulassung“ die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständige Behördefür jedes einzelne Fahrzeug den Einsatz im internationalen Eisenbahnverkehrgenehmigt
  6. ca) „Betriebszertifikat“ die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung der Betriebszulassung, einschließlich der Zulassungsbedingungen.
  7. cb) „Prüfzertifikat“ oder „Prüfbescheinigung“ die von dem Prüforgan ausgestellte Bescheinigung über das positive Ergebnis der Prüfung;
  8. d) „Fachausschuss für technische Fragen“ den in Artikel 13 § 1 Buchst. f) des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss;
  9. da) „Auftraggeber“ eine öffentliche oder private Stelle, die den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt. Bei dieser Stelle kann es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Halter oder um den für die Durchführung eines Vorhabens verantwortlichen Konzessionsinhaber handeln;
  10. e) „Vertragsstaat“ einen Mitgliedstaat der Organisation, der zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat;
  11. f) „Bauartzertifikat“ die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Zulassung einer Bauart, einschließlich der Zulassungsbedingungen;
  12. g) „Bauelement“ oder „Interoperabilitätskomponente“ eine Grundkomponente, eine Gruppe von Komponenten, eine komplette Ausrüstung oder eine Baugruppe davon, die in ein Teilsystem eingebaut werden oder werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte;
  13. h) [bleibt offen]
  14. i) „grundlegende Anforderungen“ alle in den entsprechenden ETV aufgeführten Bedingungen, die vom Eisenbahnsystem, den Teilsystemen und den Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen erfüllt werden müssen;
  15. j) „Zwischenfall“ ein mit dem Betrieb von Zügen zusammenhängendes und die Betriebssicherheit beeinträchtigendes Ereignis, das kein Unfall oder schwerer Unfall ist;
  16. k) „Infrastrukturbetreiber“ ein Unternehmen, das oder eine Behörde, die eine Eisenbahninfrastruktur betreibt;
  17. l) „internationaler Verkehr“ das Verkehren von Fahrzeugen auf Eisenbahnstrecken imGebiet mindestens zweier Vertragsstaaten;
  18. m) „Untersuchung“ ein zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen durchgeführtes Verfahren, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen (Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Bedingungen, oder eine Kombination davon, die zum Unfall oder zur Störung führten) und gegebenenfalls die Abgabe von Sicherheitsempfehlungen umfasst;
  19. n) „Halter“ die Person oder Stelle, die als Eigentümerin oder sonst Verfügungs-berechtigte das Fahrzeug als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt und als solche in das Fahrzeugregister gemäß Artikel 13 eingetragen ist;
  20. o) „Instandhaltungsunterlagen“ das Dokument (die Dokumente), welche(s) die an einemFahrzeug durchzuführenden Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten, angibt (angeben),das gemäß den Vorschriften und Bestimmungen in den ETV, gegebenenfalls unterEinschluss von Sonderfällen und gemäß Artikel 12 der EinheitlichenRechtsvorschriften APTU mitgeteilten geltenden nationalen Anforderungen, erstelltwird. Die Instandhaltungsunterlagen beinhalten den Instandhaltungsnachweis gemäßBuchst. p);
  21. p) „Instandhaltungsnachweis“ die ein zugelassenes Fahrzeug betreffende Dokumentation, worin die Nachweise über die Geschichte seines Einsatzes sowie die daran durchgeführten Prüf- und Instandhaltungsarbeiten eingetragen sind;
  22. q) „Netz“ die Strecken, Bahnhöfe, Terminals und ortsfesten Anlagen aller Art, die zur Gewährleistung eines sicheren und fortlaufenden Betriebs des Eisenbahnsystems benötigt werden;
  23. r) „offene Punkte“ technische Aspekte im Zusammenhang mit grundlegenden Anforderungen, die nicht in einer ETV behandelt worden sind und in dieser ETV ausdrücklich als solche definiert werden;
  24. s) [bleibt offen]
  25. t) „Eisenbahnverkehrsunternehmen“ oder „Eisenbahnunternehmen“ jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das nach geltendem Recht für Dienstleistungen in der Beförderung von Personen und Gütern auf der Schiene berechtigt oder zugelassen ist, unter der Voraussetzung, dass es die Traktion sicherstellt; dies schließt auch Unternehmen mit ein, die nur die Traktion sicherstellen;
  26. u) „Eisenbahninfrastruktur“ (oder lediglich „Infrastruktur“) alle Eisenbahnstrecken und festen Einrichtungen, soweit diese für die Kompatibilität mit und den sicheren Verkehr von gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassenen Fahrzeugen erforderlich sind;
  27. v) „Eisenbahnmaterial“ Fahrzeuge und Eisenbahninfrastruktur;
  28. w) „Fahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit oder ohne Antrieb, das auf den eigenen Rädern auf Eisenbahn-Schienenwegen verkehren kann; ein Fahrzeug besteht aus einem oder mehreren strukturellen und funktionellen Teilsystemen;
  29. wa) „Anerkennung“
  1. 1. die Bestätigung einer zuständigen nationalen Stelle, die nicht die Akkreditierungsstelle ist, dass eine Stelle die geltenden Anforderungen erfüllt oder
  2. 2. die Akzeptanz einer zuständigen Behörde von Zertifikaten, Verfahrensdokumentationen oder Prüfergebnissen, die von einer Stelle in einem anderen Vertragsstaat ausgestellt wurden;
  1. x) „regionale Organisation“ eine Organisation gemäß Artikel 38 des Übereinkommens mit der ihr von Vertragsstaaten übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit;
  2. y) „Erneuerung“ umfangreiche Arbeiten zum Ersatz eines Teilsystems oder eines Teils davon, wobei die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;
  3. z) „schwerer Unfall“ jede Zugkollision oder Zugentgleisung mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten oder mit beträchtlichem Schaden für das Rollmaterial, die Eisenbahninfrastruktur oder die Umwelt sowie sonstige vergleichbare Unfälle mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement; „beträchtlicher Schaden“ bedeutet, dass die Kosten von der Untersuchungsstelle unmittelbar auf insgesamt mindestens 1,8 Millionen SZR veranschlagt werden können;
  4. aa) „Sonderfall“ jeden Teil des Eisenbahnsystems der Vertragsstaaten, der wegen geographischer, topographischer, städtebaulicher oder die Kompatibilität mit dem bestehenden System betreffender Einschränkungen in den ETV als vorübergehende oder endgültige Sondervorschrift gekennzeichnet ist. Hierzu können insbesondere vom Rest des Netzes abgeschnittene Eisenbahnstrecken und -netze, das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Abstand zwischen Gleisen sowie Fahrzeuge, die ausschließlich für lokale, regionale oder historische Zwecke genutzt werden, und Fahrzeuge aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern zählen;
  5. bb) „Teilsysteme“ das Ergebnis der in den ETV angeführten Unterteilung des Eisenbahnsystems; diese Teilsysteme, für die grundlegende Anforderungen festzulegen sind, können struktureller oder funktionaler Art sein;
  6. cc) „technische Zulassung“ das von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren für die Genehmigung des Einsatzes eines Fahrzeugs im internationalen Verkehr oder für die Genehmigung der Bauart;
  7. dd) [bleibt offen]
  8. ee) „technisches Dossier“ (Technical File) die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug bestehende Dokumentation, in der alle seine technischen Merkmale, einschließlich eines Nutzerhandbuchs und die für die Identifizierung des (der) betreffenden Gegenstands (Gegenstände) erforderlichen Merkmale aufgeführt sind, in Übereinstimmung mit der entsprechenden ETV;
  9. ee1) „Zug“ eine mit einer Traktion versehene Einheit aus einem oder mehreren Fahrzeugen, die für den Betrieb ausgelegt ist;
  10. eea) „TSI“ eine gemäß den Richtlinien 96/48/EG , 2001/16/EG oder 2008/57/EG angenommene technische Spezifikation für die Interoperabilität, mit denen alle Teilsysteme oder Teile davon abgedeckt werden, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems sicherzustellen;
  11. ff) „Bauart“ die grundlegenden Entwurfsmerkmale des Fahrzeugs, die durch ein Baumuster- oder Konstruktionsprüfzertifikat abgedeckt werden, die in den Bewertungsmodulen SB und SH1 der ETV GEN-D beschrieben werden;
  12. gg) „Aufrüstung“ umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder Teil davon, die eine Änderung des technischen Dossiers des Teilsystems, soweit dieses technische Dossier vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird;
  13. hh) „Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs“ die Netze in zwei oder mehreren Vertragsstaaten, in denen ein Fahrzeug verwendet werden soll.

Schlagworte

Eisenbahnnetz, Prüfarbeit, Baumusterprüfzertifikat

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40220872

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