Artikel 3
Zulassung zum internationalen Verkehr
- § 1 Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.
- § 2 Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den
- a) Bauvorschriften der ETV
- b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID,
- c) besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7a
entsprechen.
- § 3 Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß.
Schlagworte
Bauvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010002
Dokumentnummer
NOR40198042
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