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Artikel 3 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 3

Zulassung zum internationalen Verkehr

  1. § 1 Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.
  2. § 2 Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den
  1. a) Bauvorschriften der ETV
  2. b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID,
  3. c) besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7a

    entsprechen.

  1. § 3 Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß.

Schlagworte

Bauvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198042

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