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Artikel 2 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Artikel 2

Ein Beschluß eines Gerichts in einer Angelegenheit, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.

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