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Artikel 3 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Artikel 3

Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn

  1. a) das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 zuständig war und
  2. b) die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist; jedoch sind noch nicht rechtskräftige Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, anzuerkennen.

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