Artikel 3
Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn
- a) das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 zuständig war und
- b) die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist; jedoch sind noch nicht rechtskräftige Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, anzuerkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)