vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1970

II. Güterverkehr

Artikel 2

Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Staaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, bedürfen zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat sowie zum Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch einer Genehmigung des anderen Staates, die von den gemäß Artikel 11 dieses Abkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011408

Dokumentnummer

NOR12147739

alte Dokumentnummer

N9197042805L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)