II. Güterverkehr
Artikel 2
Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Staaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, bedürfen zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat sowie zum Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch einer Genehmigung des anderen Staates, die von den gemäß Artikel 11 dieses Abkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011408
Dokumentnummer
NOR12147739
alte Dokumentnummer
N9197042805L
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