Artikel 3
Einer Genehmigung bedürfen nicht:
- a) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
- b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
- c) die Beförderung von Postsendungen;
- d) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;
- e) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
- f) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
- g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
- h) die Überführung von Leichen;
- i) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
- j) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
- k) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
- l) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
Schlagworte
Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung,
Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011408
Dokumentnummer
NOR12147740
alte Dokumentnummer
N9197042806L
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