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Artikel 4 Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1970

Artikel 4

  1. 1. An niederländische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer niederländischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
  2. 2. An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011408

Dokumentnummer

NOR12147741

alte Dokumentnummer

N9197042807L

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