Artikel 4
- 1. An niederländische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer niederländischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
- 2. An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung nur beim Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011408
Dokumentnummer
NOR12147741
alte Dokumentnummer
N9197042807L
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