vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1970

Artikel 3

Einer Genehmigung bedürfen nicht:

  1. a) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
  2. b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
  3. c) die Beförderung von Postsendungen;
  4. d) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;
  5. e) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
  6. f) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
  7. g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
  8. h) die Überführung von Leichen;
  9. i) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
  10. j) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
  11. k) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
  12. l) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.

Schlagworte

Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung,

Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011408

Dokumentnummer

NOR12147740

alte Dokumentnummer

N9197042806L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte