Artikel 11
Die Genehmigungen werden im Königreich der Niederlande durch das Ministerie van Verkeer en Waterstaat oder durch die von diesem bevollmächtigten Stellen und in der Republik Österreich durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ausgestellt. Für die Genehmigung soll in beiden Staaten möglichst der gleiche Wortlaut verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10011408
Dokumentnummer
NOR12147748
alte Dokumentnummer
N9197042814L
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