Artikel 29
— VI. Teil.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 29. Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Zeit können die Vorschriften des Statuts durch besondere oder allgemeine Maßnahmen geändert werden, die ein Vertragsstaat beim Eintreten schwerwiegender, die Sicherheit des Staates oder die Lebensinteressen des Landes berührender Ereignisse zu treffen genötigt ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß dabei die Grundsätze des Statuts in möglichst vollem Umfange gewahrt werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006633
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