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Artikel 29 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 29

— VI. Teil.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 29. Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Zeit können die Vorschriften des Statuts durch besondere oder allgemeine Maßnahmen geändert werden, die ein Vertragsstaat beim Eintreten schwerwiegender, die Sicherheit des Staates oder die Lebensinteressen des Landes berührender Ereignisse zu treffen genötigt ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß dabei die Grundsätze des Statuts in möglichst vollem Umfange gewahrt werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006633

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